AGB
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich, entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit dem Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, Haupt- oder nebenberufliche tätige Landwirte, die aus Ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Sämtliche Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden in jedem Fall kein Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprochen wird. Soweit ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers getroffen werden soll, so ist diese in die Auftragsbestätigung aufzunehmen und schriftlich von beiden Parteien zu bestätigen.
II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an den Kunden.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Ebenso bedürfen auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leiastungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet fürdie Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben über Einsatzbedingungen. Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der Schriftform. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentumsrechte des Verkäufers fort. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass Verkaufsangestellte nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern nicht die Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich vorliegt. 3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
III. Preise
Für den im Kaufvertrag genannten Preis bzw. Preise wurden die Herstellerpreise zu Grunde gelegt, die am Tag der Bestellung gültig waren. Sollten zwischen dem Vertragsabschluss und der Auslieferung Preiserhöhungen eintreten, sind diese vom Käufer zu tragen. Sollte der Käufer diese Preiserhöhung nicht akzeptieren und der Verkäufer die Lieferung zu den ursprünglich im Kaufvertrag festgelegten Preisen nicht mehr durchführen können, kann der Vertrag ohne Schadensersatzforderungen aufgehoben werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Zahlung – Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b) Der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen (bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten) in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII, Punkt 2, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über den Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Alle in den Angeboten, Vertragsunterlagen usw. genannten Leistungs- und Lieferzeiträume sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind werden. Die Vereinbarung von Leistungs- und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach dem 14. Tag die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder wenn die Ware bei dem Verkäufer verbleibt, Einviertel des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren, bzw. verlängert sich der Termin entsprechend.
2. Der Käufer kann 6 Wochen noch Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Punkt 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VIII Punkt 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt II Punkt 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
VI. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Punkt 1 nicht innerhalb von weiteren 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abgabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Maschinen oder Geräten mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Ausführungen, bedarf es in diesen Fällen nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Punkten 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragbedingungen liefern. 6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probe vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten geprüft, so haftet der Käufer für dabei am Gerät/Maschine entstandene Schäden, wenn diese fahrlässig, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, bis hin zum vollständigen Eigentumsübergang erwirbt. Nach Eigentumsübergang besteht insoweit das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf dem Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt IV Punkt 5) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufer als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten (es sei denn, sie beruhen auf den Kaufverträgen) verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil – Treuhand GmbH (DAT), den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweiß 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Käufer ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Aus- übung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
5. der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VIII. Gewährleistung bei Neumaschinen/-geräten
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs des Kaufgegenstandes entsprechenden Fehlerfreiheit während der Dauer von 1 Jahr bezogen auf Unternehmer (§ 14 BGB)2 Jahren und bezogen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen, kommunalen und sonstigen Maschinen, Geräten und sonstigen Bedarfsgegenständen. Dieser Zeitraum kann sich verlängern, wenn der Hersteller der Maschine/des Geräts ausdrücklich eine längere Garantiezeit einräumt.
2. Für die Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder beim Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Freistellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Materialkosten zu erfolgen. Lohnkosten werden während der Gewährleistungszeit von einem Jahr normalerweise übernommen, jedoch nur insoweit vergütet, wie vom Hersteller diese übernommen werden. Alternativ können auch durch pauschale Rabattgewährungen mit Garantielohnausgleich eventuell anfallende Lohnkosten pauschal mit dem Gerätekauf abgegolten werden, egal ob diese dann auch tatsächlich anfallen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr auf Grund des Kaufvertrages geleistet.
3. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/-importeur zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer von Nutzfahrzeugen wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen zunächst an den Reifenhersteller/-importeur oder einem von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer, hat der Käufer nur: wenn der Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder dem Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel nicht unwesentlich ist, oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
- der Käufer einen Fehler nicht (gemäß Punkt 3 Buchstabe a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
- der Käufer die Vorschrift über Behandlung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
8. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
9. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachte, oder nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. So lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Garantieverpflichtung durch Abtretung des Anspruchs an das Lieferwerk/Hersteller zu erfüllen.
11. Defekte Garantieteile müssen „frei Haus“ an den Verkäufer oder Hersteller, soweit sich dieser im Inland befindet, bzw. an den Importeur zur Überprüfung versandt werden, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird, bzw. in den Garantievorschriften des Herstellers festgelegt ist.
12. Der Verkäufer übernimmt nur insoweit Garantieverpflichtungen, wie diese vom Hersteller/Importeur übernommen werden.
13. Alle vorgenannten Geschäftsbedingungen in bezug auf Garantie gelten ausschließlich für Neumaschinen/-geräte.
IX. Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen/-geräte
1. Gebrauchte Maschinen und Geräte werden unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Im Falle eines Verbrauchgüterkaufs leistet der Verkäufer Gewähr für Mängel der Sache während eines Jahres ab Auslieferung oder Bereitstellung der Kaufsache. In allen anderen Fällen nur dann, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche werden, sollte ein Mangel vorliegen, grundsätzlich nur bei Vorlage des Originalkaufbelegs anerkannt.
2. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Ein Nachbesserungsanspruch für zugesicherte Eigenschaften an Gebrauchtmaschinen/-geräten ist unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich geltend zu machen. Dem Verkäufer ist unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Ein Anspruch auf Nachbesserung verjährt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Wäre eine Nachbesserung mit nicht vertretbar hohen Kosten verbunden, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich eine Nachbesserung als unmöglich erweist, verweigert wird oder nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Leistet der Verkäufer für einen gebrauchten Gegenstand eine Garantie für Fehlerfreiheit, so wird deren Umfang in bezug auf Baugruppen, Laufzeit sowie Kostenverteilung zwischen dem Käufer und Verkäufer schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag festgelegt. Bei Gebrauchtmaschinen, für die ausdrücklich eine Garantie geleistet wird, erstreckt sich diese ausschließlich auf die Arbeitskosten einer Reparatur. Eventuell erforderliche Ersatzteile zur Schadensbehebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Im übrigen gelten für gebrauchte Kaufgegenstände, für die ausdrücklich und schriftlich Gewähr geleistet wird und keine anderen Einschränkungen festgelegt wurden, die Ausführung Abs. VIII Punkt 6,7,10.
X. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schaden haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich die Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VIII und IX bleiben unberührt. 3. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in Abschnitt V. abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
XI. Versand
Der Versand geschieht grundsätzlich, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers/Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet grundsätzlich der Empfänger/Käufer. Transportversicherungen können auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers/Käufers abgeschlossen werden. Für die Abwicklung etwaiger Transportdefekte, muss der Empfänger unverzüglich nach dem Empfang der Ware mit dem Transporteur Verbindung aufnehmen. Bei Selbstabholung werden keinerlei Haftungen in bezug auf Bruch, Verlust oder sonstiger Schäden übernommen.
XII. Kommissionsbedingungen
Die Übergabe der Kommissionsware erfolgt zu treuen Händen ab Auslieferungsdatum. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die ordnungsgemäße Lagerung zu überwachen. Über die nicht verkaufte und abgemeldete Kommissionsware kann der Verkäufer jederzeit frei verfügen. Der Empfänger der Kommissionsware ist verpflichtet, diese auf seine Kosten ordnungsgemäß zu lagern und sachgemäß zu behandeln. Mit der Anlieferung verbundene Kosten (Fracht etc.), sind vom Empfänger zu tragen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Empfänger der Kommissionsware hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und trägt eventuell erforderliche Aufbereitungskosten wegen unsachgemäßer Lagerung. Kommissionsgeräte dürfen keinesfalls für Vorführungen genutzt und eingesetzt werden. Ausstellungsgerä- te sind Kommissionsgeräten gleichzusetzen. Die Kommissionswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das uneingeschränkte Eigentum des Verkäufers. Verkäufe von Kommissionswaren sind unverzüglich, spätestens drei Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer zu melden.
XIII. Beanstandungen
Beanstandungen an gelieferten Waren müssen sofort auf dem Lieferschein bzw. beim Spediteur nach dem Empfang vermerkt, bzw. gemeldet werden. Verdeckte Mängel sind jedoch spätestens acht Tage nach dem Empfang der Ware schriftlich zu melden.
XIV. Schutzvorrichtungen
Wir haften nicht für die Nichtbestellung oder Nichtlieferung von Schutzvorrichtungen. Es ist Sache des Käufers/Betreibers der Maschine, diese erst nach Überprüfung der vorgeschriebenen Unfallverhütungsvorschriften in Betrieb zu setzen und ggf. die Nachlieferung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen zu verlangen.
XV. Feldprobe
Wird eine Lieferung zur Feldprobe vereinbart und vom Verkäufer schriftlich bestätigt, bzw. die Lieferung auf Feldprobe vorgenommen, gelten folgende Bedingungen: Die Feldprobe ist schnellstens durchzuführen, spätestens acht Tage nach Lieferung. Der Probeeinsatz hat an einem Tag mit max. zwei Stunden Probebetrieb zu erfolgen. Ist die Feldprobe aus saisonalen Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, so muss diese sofort nach Beginn der Saison erfolgen. Dieser Termin ist mit dem Verkäufer vorher abzustimmen. Der Verkäufer ist berechtigt die Feldprobe durch einen Beauftragten durchzuführen oder zu überwachen zu lassen. Falls der Probeeinsatz nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, so hat dieser dem Verkäufer umgehend darüber zu informieren und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart des Verkäufers oder dessen Beauftragten durchzuführen. Das auf Feldprobe gelieferte Gerät muss vom Käufer übernommen werden, wenn eine normale Funktion und Arbeitsweise gegeben sind. Die Funktion/Arbeitsweise bei einer Feldprobe muss mit Geräten anderer Hersteller vergleichbar sein. Der Nachweis, dass das zur Feldprobe gelieferte Gerät minderwertigere Arbeit als vergleichbare Geräte anderer Hersteller leistet, muss dem Verkäufer erbracht werden. Bei Unstimmigkeiten ist ein neutraler Sachverständiger/- kundiger der Landmaschineninnung hinzuzuziehen. Ein Gerät gilt als übernommen, wenn der Käufer den Probeeinsatz ohne ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers über zwei Stunden ausdehnt. Im Falle einer berechtigten Nichtübernahme (Rückgabe) ist das Gerät in gereinigten Zustand unverzüglich, jedoch spätestens nach drei Tagen „frei Haus“ und auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer zurückzusenden. Ist die Abnutzung auf einen mehrtä- gigen, unberechtigten Einsatz zurückzuführen, kann der Verkäufer die Rücknahme verweigern oder dem Käufer bei Rückgabe die erforderlichen Kosten für Abnutzung, Wertminderung, Reparatur- und Auffrischungsarbeiten in Rechnung stellen. Erfolgt eine berechtigte Rückgabe nicht innerhalb einer Woche nach dem Feldprobeeinsatz, gilt das Gerät vom Käufer als fest übernommen. Bei Rückgabe eines zur Feldprobe gelieferten Gerätes sind Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XVII. Schiedsstelle
Sollten Unstimmigkeiten in bezug auf Lieferung, Gewährleistung, Zahlung, usw. auftreten, muss vorher eine Schiedsstelle der Landmaschinenmechanikerinnung oder der Handwerkskammer angerufen werden. Sollte hier keine für beide Seiten akzeptable Lösung zustande kommen, bleibt die Beschreitung des Rechtsweges für beide Seiten offen.